Von den Synoden

Artikel 31.1

Zur besseren Verwaltung und zum weiteren Wachstum der Kirche sollte es solche Versammlungen geben, wie sie gemeinhin als Synoden[1] oder Konzilien bezeichnet werden.

Artikel 31.2

[So wie Staatsbehörden (Obrigkeiten)* rechtmäßig eine Synode von Dienern (des Wortes Gottes)* und anderen besonders geeigneten Personen berufen dürfen, um sich in Religionsangelegenheiten Rat und Gutachten einzuholen, so dürfen, wenn die Obrigkeiten offensichtlich Feinde der Kirche sind, die Diener Christi von sich aus kraft ihres Amtes oder sie zusammen mit anderen besonders geeigneten Personen als Bevollmächtigte ihrer Gemeinden[1] zu solchen Versammlungen zusammenkommen.][2]

Artikel 31.3

Es ist die Aufgabe von Synoden und Konzilien, Hilfestellung zu leisten, indem sie Glaubensstreitigkeiten und Gewissensfälle entscheiden, Regeln und Anweisungen für die bessere Ordnung der öffentlichen Gottesverehrung und der Kirchenleitung festlegen, Klagen in Fällen von Amtsverfehlungen entgegennehmen und diese gültig entscheiden. Wenn ihre Beschlüsse und Entscheidungen mit dem Wort Gottes übereinstimmen, sollen sie mit Ehrerbietung und Unterordnung aufgenommen werden[1]. Dies soll nicht nur wegen ihrer Übereinstimmung mit dem Wort Gottes geschehen, sondern auch wegen der Bevollmächtigung, auf Grund derer sie gefällt werden - denn diese Vollmacht ist von Gott eingesetzt und in seinem Wort ausgewiesen.

Artikel 31.4

Alle Synoden oder Konzilien seit der Apostel Zeiten, ob allgemeine oder regionale, können irren, und viele haben geirrt. Deswegen dürfen sie nicht zur Norm des Glaubens oder des Handelns gemacht werden, sondern sollen als eine Hilfe zu beidem benutzt werden.

Artikel 31.5

Synoden und Konzilien haben nichts anderes als kirchliche Dinge zu behandeln und zu beschließen und haben sich in bürgerliche Angelegenheiten, die das Gemeinwohl betreffen, nicht einzumengen, ausgenommen in außerordentlichen Fällen in Form einer höflichen Eingabe oder, wenn sie dazu von staatlichen Behörden aufgefordert werden, in Form eines Ratschlags zu Gewissensfragen.