(b) "Keine Gemeinde darf über andere Gemeinden und kein Gemeindeglied über andere Gemeindeglieder den Vorrang oder die Herrschaft beanspruchen; vielmehr soll jeder auch dem Verdacht und der Gelegenheit dazu aus em Wege gehen. Alle Kirchenleitung erfolgt durch Presbyterien und Synoden. Die Gemeinden ordnen ihre Angelegenheiten selbst." (Aus der Kirchenverfassung der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland, 1980, § 1 (3)1.-3.)
Durch die Trennung von Kirche und Staat ist dieser Artikel (wie auch WB 23,3) in weiten Bereichen gegenstandslos (WB 23,3-A2) geworden, sodaß die Berufung und Entsendung der Delegierten, wie auch die Einberufung der Synode ohne Einflußnahme des Staates oder einer hierarchischen Kirchenleitung auschließlich den einzelnen Gemeinden obliegt.
(a) Die Entscheidungsbefugnis einer Synode muß so eingegrenzt sein, daß die autonome Verwaltung jeder Gemeinde gewahrt bleibt. Abgesehen von biblischen Grundaussagen (z.B. Presbyterialstruktur usw.) gründen sich die kirchenrechtlichen Formen der Zusammenarbeit durch die Kirchenverfassung, Kirchenordnungen und übergemeindlichen Ämter usw. im menschlichen - als Ausdruck eines freiwilligen Bundes -, nicht aber im göttlichen Recht. Die kirchenrechtlichen Bestimmungen durch die die Zusammenarbeit der Gemeinden koordiniert werden, sollen demgemäß auch auf ein absolutes Mindestmaß beschränkt bleiben.
(b) Die Annahme der Beschlüsse und Entscheidungen erfolgt durch freiwillige Unterordnung unter die Synode. Werden Beschlüsse gefällt, die eine Gemeinde durchaus nicht annehmen kann, weil ihre Eigenständigkeit bedroht oder schriftwidriges Verhalten gefordert wird, so steht es ihr frei, die Synode zu verlassen und aus dem Kirchenverband auszutreten.