Von der Notwendigkeit der Kirchenzucht

Artikel 30.1

Als König und Haupt seiner Kirche hat Jesus, der Herr, den Verantwortlichen der Gemeinden eine bestimmte Art der Kirchenleitung anvertraut (WB 25,3+A1b.e.g, die sich grundsätzlich davon unterscheidet, wie ein Staat (WB 23,1) regiert wird.

Artikel 30.2

Diesen Verantwortlichen sind die Schlüssel des Himmelreichs anvertraut, kraft derer sie die Vollmacht haben, entweder Sünden zu behalten oder zu vergeben: das Reich Gottes durch beides, das Wort und die Zuchtmaßnahmen, vor denen zu verschließen, die sich in Sünde verhärten, oder aber es durch den Dienst des Evangeliums und die Lossprechung von Zuchtmaßnahmen (HK 82-85; WB 30,4) für die zu öffnen, die ihre Sünden bereuen - je nachdem es die Situation erfordert.

Artikel 30.3

Kirchliche Zuchtmaßnahmen sind notwendig[1], um solche Brüder zurückzuführen und zu gewinnen, die Anstoß erregen; um andere davor abzuschrecken, sich auf ähnliche Weise zu vergehen; um jenen Sauerteig auszufegen, der den ganzen Teig durchsäuern könnte; um die Ehre Christi und das heilige Bekenntnis zum Evangelium zu verteidigen und den Zorn Gottes abzuwenden, der zu Recht auf seine Kirche fallen könnte (WB 20,4); wenn sie dulden sollte, daß sein Bund und dessen Besiegelung von jenen entweiht wird, die offenkundig und hartnäckig Anstoß erregen.

Artikel 30.4

Um diese Ziele besser zu erreichen, haben die Verantwortlichen der Gemeinde mit Ermahnung, durch zeitweiliges Fernhalten vom Sakrament des Abendmahles und Ausschluß aus der Gemeinde[1] vorzugehen; je nach Beschaffenheit des Vergehens und der Schuld der Person.