Wie auch bei der Taufe legt das Neue Testament kein bestimmtes Alter fest, das zum Abendmahlsempfang berechtigen würde. Wohl aber wird die Unterscheidungsfähigkeit zwischen der geistlichen Dimension und der normalen Nahrungsaufnahme erwartet. Der Teilnehmer muß die geistliche Bedeutung verstehen (WB 14,2; 29,8), sodaß er die zeichenhafte Heilsverheißung des Sakraments auch im Glauben ergreifen kann. Während die Taufe grundsätzlich passiv erfolgt (man wird getauft), liegt im Abendmahl die aktive Teilnahme im Vordergrund: Selbstprüfung, mündiger Glaube, Gedenken an den Tod Christi, Trost aus der Verheißung der Vergebung. Deshalb ist es in Reformationskirchen üblich, erst nach dem öffentlichen Bekenntnis des Glaubens vor der Gemeinde (Konfirmation, Aufnahme als Bekenntnisglied) die Teilnahme am Abendmahl zu gestatten. Im übrigen ist die örtliche Gemeinde für die Reinerhaltung der Abendmahlsgemeinschaft (Tisch des Herrn) durch das Mittel der kirchlichen Zucht (WB 30,4+A1) verantwortlich. Dies ist jedoch nur innerhalb der Gemeinde möglich, deshalb ist das Presbyterium verpflichtet, ortsfremde Gäste erst dann zur Teilnahme zuzulassen, wenn sie (z.B. durch ein Glaubensgespräch) ihren schriftgemäßen Glauben an Jesus Christus ausgewiesen haben.
Der Heilige Geist vermittelt als Träger des Wortes Gottes die Verheißungen Christi, nicht aber seinen auferstandenen Leib. Sei es, daß wir Christus im gepredigten (Heilige Schrift) oder im zeichenhaften Wort Gottes (Sakrament) begegnen: beides geschieht nicht auf leibliche Weise, sondern dadurch, daß der Heilige Geist unserem Verstand die Zusagen des Wortes Gottes aufschlüsselt und unser Vertrauen darauf lenkt.