Von der Taufe

Artikel 28.1

Die Taufe ist ein Sakrament des Neuen Testamentes, von Jesus Christus eingesetzt, nicht bloß zur öffentlichen Aufnahme des Täuflings in die sichtbare Kirche, sondern auch, damit sie für diesen ein Zeichen und Siegel des Gnadenbundes sei, des Eingepflanztwerdens in Christus, der Wiedergeburt, der Sündenvergebung und seiner Übergabe an Gott durch Jesus Christus, um das Leben aus der Erneuerung (WB 15,1-2; 19,6; 20,1) zu führen. Die Verwaltung dieses Sakramentes soll in der Kirche Christi - nach seinem ausdrücklichen Auftrag - bis an das Ende der Welt fortbestehen.

Artikel 28.2

Das äußere Element, das in diesem Sakrament gebraucht wird, ist Wasser, womit der Betreffende durch einen ordnungsgemäß berufenen Diener (WB 25,3+A1b.e.g) des Evangeliums im Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes (WB 28,7-A1b) getauft werden soll.

Artikel 28.3

Das Untertauchen[1] der Personen in Wasser ist nicht notwendig, sondern die Taufe ist durch Begießen und Besprengen der Person mit Wasser recht erteilt.

Artikel 28.4

Nicht nur diejenigen, die selbst[1] den Glauben an Christus und den Gehorsam gegen ihn bekennen, sondern auch die jungen (HK 74) Kinder[2] eines oder beider gläubiger Eltern sollen getauft werden.

Artikel 28.5

Obwohl diese Ordnung[1] nicht verachtet° oder versäumt werden soll, so sind doch Gnade und ewiges Heil nicht derart untrennbar verbunden, daß niemand ohne[2] sie wiedergeboren ode gerettet werden könnte oder daß alle Getauften auch unzweifelhaft wiedergeboren wären.

Artikel 28.6

Die Wirksamkeit der Taufe ist nicht an jenen Zeitpunkt (WB 28,3-A1; 28,4-A1b; 28,4-A2d) gebunden, zu dem sie erteilt wird. Dennoch wird beim rechten Gebrauch dieser Ordnung die verheißene Gnade nicht bloß angeboten, sondern auch wirklich dargeboten und übereignet[1] durch den Heiligen Geist an solche Erwachsene oder Kinder, die diese Gnade von Gott nach seinem eigenen Willensentschluß zu der von ihm festgesetzten Zeit erhalten.

Artikel 28.7

Das Sakrament der Taufe wird jeder Person nur einmal[1] erteilt.