(b) Für die Art und Weise des Taufvorgangs wird bereits in der "Zwölfapostellehre" (Didache, 1. Jahrzehnt des 2. Jahrhunderts) der allgemeine Brauch bestätigt, daß bei Wassermangel "das Haupt dreimal begossen werden soll". Bereits im Alten Testament kündigt der Prophet Hesekiel die Taufe als "Besprengung" an, wobei es für die Symbolkraft der Reinigung unbedeutend ist, ob ein Besprengen, Begießen, Ein- oder Untertauchen praktiziert wird. In der neutestamentlichen Zeit dürfte sehr oft, bedingt durch die Wasserknappheit Palästinas und örtliche Gegebenheiten, das Besprengen oder Begießen stattgefunden haben, was sich aus folgenden Umständen schließen läßt: Wie sollten die Apostel zu Pfingsten so viel Wasser finden, um dreitausend Menschen an einem Tag durch Untertauchen zu taufen? Führt Apg 9,18-19 nicht zur selbstverständlichen Annahme, daß auch Paulus an demselben Ort an dem ihn Ananias aufsuchte, durch Besprengen oder Begießen getauft wurde? Dasselbe gilt auch für Apg 10,47-48 (Kornelius) und Apg 16,31-34 (hier ereignet sich die Taufe des Kerkermeisters mit seiner Familie - um Mitternacht! - in der örtlichen Begrenzung des Gefängnisses und der Aufseherwohnung). Auch lassen Stellen wie Mt 3,6.16 (Johannes der Täufer) oder Apg 8,38-39 (Kämmerer) hinsichtlich der Bedeutungsvielfalt der Worte "en, ek, apo" (in/zu, aus/vom) die Art und Weise des Taufvollzugs offen; damit auch die Frage, ob die Betreffenden in das Wasser oder nur zum Wasser gingen. An keiner einzigen Stelle des Neuen Testaments wird ein bestimmter Taufvorgang in seinen Einzelheiten dargestellt oder gefordert.
(a) Man kann der Form nach zwischen der Spättaufe (Erwachsenentaufe) und der Kindertaufe (Säuglingstaufe) unterscheiden.
(b) Die Spättaufe darf jedoch nicht mit dem mißverständlichen Begriff der "Glaubenstaufe" verwechselt werden (sonst müßte man nach Röm 4,11 auch von einer "Glaubensbeschneidung" sprechen), da die Taufe kein Glaubensbekenntnis des Menschen zu Gott, sondern das Bekenntnis Gottes zum erlösten (HK 69-73) Menschen ist. Die Spät- oder Erwachsenentaufe wird - wie die Beschneidung im AT bei Abraham und anderen erwachsenen Personen (samt ihren Kindern), die in das Volk Gottes eingegliedert werden - in einem missionarischen Sinn beschrieben, indem Juden oder Heiden nach ihrer Umkehr zu Christus durch das Bundeszeichen der Taufe in die neutestamentliche Gemeinde eingegliedert werden. In diesem Sinn ist auch heute eine Spättaufe naheliegend, wenn ein ungetaufter Mensch zum Glauben an Jesus Christus findet. Ein Taufaufschub bis zu einer allfälligen Spättaufe ist dann geboten, wenn ein Sakramentsmißbrauch verhindert (WB 30,4+A1) werden soll, weil etwa die Bundeszugehörigkeit eines Kindes und dessen Erziehung im Glauben durch die familiären Umstände zweifelhaft erscheinen (WB 28,4-A2f; 28,7-A1).
(c) Die Kindertaufe war zur Zeit des Neuen Testaments im Judentum eine selbstverständliche Praxis, die in die Zeit vor Christus zurückreicht (weit vor Hillel/Schammai, 30 v.Chr.). Weil nach biblischem Verständnis auch die Kinder eines oder beider Elternteile in den Gnadenbund Gottes eingeschlossen sind, wurden in dieser "Proselytentaufe" auch die Kleinkinder jener Bekehrten getauft, die sich dem Judentum zugewandt hatten. Da die Familie von Gott als geschlossene Einheit ("oikos", Haus/Haustafel/Familie) gedacht ist, im Alten und Neuen Testament vielfach bezeugt, ist es naheliegend, daß die Taufe der Kinder etwas Selbstverständliches war und deshalb im Neuen Testament nicht ausdrücklich erwähnt wird - weil doch die heilsgeschichtliche Missionssituation den Schwerpunkt auf die Bekehrung und Einbeziehung der Heiden in die Verheißung des Bundesvolkes Gottes legte. Die Kindertaufe innerhalb der christlichen Kirche läßt sich ab Mitte des 2. Jahrhunderts direkt, davor indirekt nachweisen. Indirekte (WB 1,6-7) Hinweise stammen u.a. von der "Apoloogie (150), Justinus (110-165) und Irenäus (+/-185), die auf die Zeit vor und nach der ersten Jahrhundertwende rückschließen lassen. Direkte Erwähnung der Kindertaufe findet sich u.a. bei Hippolyt (+/-200), Origenes (185-254), der die Kindertaufe als einen "Brauch" bezeichnet, "der von Aposteln übernommen" worden ist), Cyprian (210-258) und Augustinus (354-430). Für kritische Stellungnahmen zur Kindertaufe sind vor allem Tertullian (+/-205), Gregor von Nazianz (+/-380) und Pelagius (+/-400) bekannt. Sie wehren die Kindertaufe nicht als "Neuerung" ab, sondern haben theologische Anfragen, die damit zusammenhängen, daß die Kirchenväter in der Regel die Taufe als Mittel zur Sündenvergebung betrachteten, sodaß für Tertullian die Kindertaufe im Blick auf das von ihm angenommene "unschuldige Kindesalter" (innocens aetas) für unnötig hielt - oder noch schärfer ausgeprägt Pelagius, der die Erbsünde durch die Behauptung eines "freien Willens" (WB 9,3+A1) leugnete und deshalb mit der Säuglingstaufe als Mittel zur Vergebung nichts anfangen konnte. Gregor von Nazianz wiederum empfahl statt der Säuglingstaufe ab dem 3. Lebensjahr zu taufen, damit die "heilige Handlung" bewußter erlebt werden kann. Diese Entwicklung setzte sich dann parallel zur Kindertaufe bei vielen in dem Gendanken fort, die "Vergebung durch die Taufe so spät wie möglich in Anspruch zu nehmen", weil die "Vergebung der Sünden nach der Taufe schwerer zu erlangen sei" (oder um noch ungestörter sündigen zu können?).
(b) Die Ansicht, daß grundsätzlich alle Kinder in Christus erlöst wären, ehe sie bewußt sündigen, würde die Erbsünde (WB 6,3-5;) leugnen und einer allversöhnenden Gnade (WB 3,4; 10,4) hinsichtlich der Säuglinge und Kleinkinder das Wort reden. Ähnlich verhält es sich mit der Meinung, kein Kind sei vor einer punktuellen Bekehrung erlöst und im Rahmen der christlichen Familie lediglich "ausgesondert" (geheiligt), das Evangelium zu hören; dies würde die Bundeszugehörigkeit (WB 7,3.6) der Kinder leugnen. Das neutestamentliche Volk Gottes besteht jedoch nicht nur aus "entscheidungsfähigen" Halbwüchsigen, Erwachsenen und Greisen - denn Jesus spricht ausdrücklich auch den Säuglingen (tà bréphä) des Bundesvolkes das Heil zu.
(c) Ein genauer Zeitpunkt für die Taufe ist im Gegensatz zur Beschneidung nicht festgelegt. Während es unter der Bekehrung eines Heiden leicht ist, eine "Heilswende" auszumachen und daraufhin zu taufen, ist dies bei Kindern des Bundes nicht möglich. Auch sie stehen - wie jeder Mensch - vor dem Aufruf zur Umkehr, um durch Glauben die Wiedergeburt zu erlangen; doch vollzieht sich dies nicht punktuell, sondern als ein Heiligungsprozeß steter Umkehr (WB 15,1-6) und Erneuerung, wobei das Kind durch die tägliche Neuausrichtung am Wort Gottes immer tiefer und klarer die Dimension eines bewußten Glaubens erfährt. Das Wirken des Heiligen Geistes äußert sich bei beiden gleich: Der Erwachsene wie sein Kind werden völlig unverdient (WB 10,2) mit dem Heil beschenkt - abgesehen von dem Unterschied, daß der Erwachsene aus bewußter Umkehr lebt, das Kind hingegen in dieses Bewußtsein erst hineinwächst. Punktuelle Entscheidungsstunden können deshalb nicht gefordert werden; finden sie doch statt, so sind sie oft Ausdruck grober lehrmäßiger Vernachlässigung und mangelnder Betreuung der Kleinen oder einer dogmatischen Fehlinterpretation.
(d) Am Bundesverhältnis, das vorbildhaft an der Beschneidung Isaks aufgrund des Glaubens vorgezeichnet ist, orientiert sich die Säuglingstaufe. Sie stellt den äußeren Bundesschluß dar, der das Gewissen des Kindes mit dem Heilszuspruch Christi versiegelt. Sie betont die Zugehörigkeit zum Volk Gottes und die Geborgenheit in der Liebe Christi und fordert die Eltern in ihrer Verantwortung und die Kinder in ihrem Reifeprozeß heraus, die Verheißung zu ergreifen, Treue zu üben und nicht von ihrem Gott abzufallen (WB 17,3; 18,1).
(e) Die Spättaufe stellt keine bessere Bewahrung vor Abfall dar, denn für jede Taufe - unabhängig von Zeitpunkt und Form - muß gelten, daß sie nur im Rahmen eines wahren Bundesverhältnisses vollzogen wird. Keine Taufform vermag in einem absoluten Sinn eine "Gemeinde der Heiligen" zu garantieren, wenngleich wir durch das Mittel der Kirchenzucht (WB 30,4+A1) darauf hinarbeiten sollen. Trotz bester Absicht kann unser Urteilsvermögen trügen, sodaß sich auch solche ohne wahren lebendigen Glauben zur Taufe einfinden.
(a) Die Kinder gläubiger Eltern oder Elternteile haben durch die unverdienbare, völlig souveräne Gnade Gottes Anteil an der Erlösung in Christus. Dies gründet sich nicht in der menschlichen Abstammung von frommen Eltern, sondern in Gottes freier Wahl, seinem Ruf und seinen Verheißungen, durch die er die Alten und die Jungen gleichermaßen in sein Reich einschließt. Wie die alttestamentliche, so ist auch die Familie im Neuen Testament am Vorbild jenes Bundes ausgerichtet, den Gott mit Abraham und seinen Kindern schloß. Dieser "Alte Bund" war kein "fleischlicher", sondern ein "geistlicher" Bund, der aufgrund einer Verheißung im Glauben ergriffen werden mußte und außerhalb eines lebendigen Glaubens keine Heilswirksamkeit, ja vielmehr Gottes Gericht (WB 28,7-A1; 29,8) nach sich zog. Deshalb sind auch die Kinder jener Gläubigen, die sich von Herzen zu Christus allein bekennen, nicht Heiden, sondern mit ihren Eltern in den "Neuen Bund" des neutestamentlichen Israel (WB 21,3-A1b-c; 32,2-A1b) hineingestellt.
(f) Ist jedoch die christliche Erziehung des Kindes durch die Eltern nicht gewährleistet, so muß von einer Taufe Abstand genommen werden (WB 25,4+A1). Dasselbe gilt, wenn ein ungetauftes, älteres Kind der väterlichen Autorität und dem Glauben widerstrebt; in diesem Fall stellt es sich bewußt außerhalb des Bundes und kann erst dann getauft werden, wenn es von der Liebe Christi überwunden wird.
(a) Da der entscheidende Grund für die Taufe nicht im Glauben des Getauften sondern in der göttlichen Gnade und im Bundesschluß durch Gott liegt (WB 28,6-A1), würde ein unnötiger Taufaufschub oder eine nicht durch Kirchenzucht begründete Taufverweigerung (WB 28,4-A2f; 30,4+A1) eine Verachtung der Heilszusage Gottes für die Kinder der Gläubigen und ihre mutwillige Ausgrenzung aus dem Leib der Kirche bedeuten. Ein in Gottes Gnadenbund verankertes Gewissen wird deshalb "das Siegel der Gerechtigkeit des Glaubens" und die Eingliederung der Kleinen in die sichtbare Kirche Gottes nicht verweigern, sondern mit aller Entschiedenheit und Freude ermöglichen.
(b) Auch wenn ein Hinausschieben der Taufe auf einen sehr späten Termin (z.B. wenn das Kind nicht mehr unmündig ist) aus persönlich lauteren Motiven erfolgen kann, indem dadurch gegen den volkskirchlichen Sakramentsmißbrauch und ein magisch anmutendes Taufverständnis protestiert wird, würde die Preisgabe der schriftgemäßen Ordnung die Bundeszugehörigkeit des Kindes in der Geborgenheit der christlichen Familie (WB 28,4-A2b+d) in Frage stellen. Wird die Taufe (wie auch das Abendmahl) in ihrem Verheißungscharakter nur "geistlich" gedeutet und nicht mehr vollzogen, so steht dies in noch schärferem Widerspruch zum ausdrücklichen Gebot Christi, der Lehre und Praxis der Apostel.
In diesem Bundesschluß wird das Bewußtsein des Heils empfangen: "Paulus lehrt, daß Christus die Kirche durch das Lebenswort heiligt und durch die Wassertaufe reinigt. Er sagt weiterhin, daß wir in den Tod Christi getauft sind, um, in ihm begragen, in einem neuen Leben zu wandeln. Das heißt jedoch nicht, daß das Wasser Ursache oder auch nur Hilfsmittel der Reinigung und Wiedergeburt wäre, sondern nur, daß in diesem Sakrament das Bewußtsein dieser Gaben empfangen wird. Es besagt, daß wir das, was wir als vom Hernn geschenkt glauben, gewährt erhalten und empfangen, ob wir diese Gabe nun zum ersten Mal erfahren oder sie schon kannten und ihrer nur noch tiefer versichert werden" (Aus dem Genfer Katechismus von 1537).
(b) Deshalb ist jede Taufe objektiv gültig, die im kirchlichen Rahmen auf den Namen Jesu oder des dreieinigen Gottes vollzogen wurde. Wird dieser Bund (WB 7,6; 28,4-A2d) außerhalb einer wahren lebendigen Glaubensbeziehung mit Gott eingegangen, so steht er zwar in der Biographie des Menschen fest, zieht jedoch Gottes Gericht nach sich; der Verheißungscharakter wird gewissermaßen ins Negative umgepolt. In diesem Sinn "nützt" eine Taufe (wie auch das Abendmahl) nichts, vielmehr schadet sie in erschreckendem Maß. Gerade weil einmal im Leben empfangene Sakramente unwiederholbar gültig sind, wohnt ihnen diese derart unheilvolle Gerichtsträchtigkeit bei, denn "Gott läßt sich nicht spotten".
(c) Erkennt jemand erst in einer späteren Phase seines Lebens den Glauben an - Christus allein - in seiner vollen Bedeutung, obwohl er bereits getauft worden ist, so verliert die Taufe durch die Barmherzigkeit Gottes ihre Gerichtsträchtigkeit. Dabei empfängt sie ihre eigentliche Dimension als verbindliche heilsverheißung, weil sie nun durch wahren Glauben belebt wird.
Obwohl die Taufe den Bundesschluß in Christus besiegelt, ist sie in keiner Weise heilsnotwendig, sodaß eine "Nottaufe" bei Lebensgefahr nötig wäre. Das ist auch der Grund, daß Eltern nach der Geburt ihrers Kindes nicht ängstlich den nächstbesten Termin zur Taufe suchen müssen, sondern jenen, der sich nach freier Wahl so früh als möglich ergibt. Die Taufe ist kein magisch-rituelles Heilmittel (WB 27,3-A1c), sondern sichtbarer Ausdruck der göttlichen Verheißungen, durch die das heranwachsende Kind in seiner Glaubensentwicklung gefördert werden soll.
Die "verheißene Gnade" wird im Sinn einer verbindlichen Zusage Gottes übereignet, nicht jedoch Vergebung, Wiedergeburt, ewiges Leben selbst (WB 27,3-A1; 28,5-A2; 29,7-A2). Die Taufe stellt den äußeen Bundesschluß dar, der das innere Bundesverhältnis (WB 28,4-A2a-e) besiegelt; Calvin formuliert das folgendermaßen: "Da der Bund des Herrn vor allem durch die Taufe mit uns geschlossen wird, taufen wir auch mit gutem Recht unsere Kinder, denn sie habn an dem ewigen Bunde teil (WB 7,3.6), durch den der Herr verheißt, daß er nicht allein unser Gott (HK 92), sondern auch der unserer Kinder und Kindeskinder sein wird."
(a) Der Streit um die "Wiedertaufe" ist sehr alt und reicht in die frühe Kirchengeschichte zurück (Tertullian, Donatismus usw.). Damals ging es um die Frage, inwiefern Sakramente gültig wären, wenn der Spender (Diener des Wortes) unheilig lebte - und inwiefern die Taufe von "Ketzern" anerkannt werden könnte. Das Problem dieser Fragestellung ist, daß man die objektive Gültigkeit der Sakramente (und in ihnen das Wort Gottes selbst) vom subjektiven Erleben des Menschen abhängig macht. Die Heiligkeit des Spenders oder Empfängers eines Sakramentes berührt nicht die Gültigkeit, sondern die Art und Weise der Wirksamkeit: ob Segen oder Fluch. Mißbrauch tastet grundsätzlich die Heiligkeit Gottes an und schadet seiner Gemeinde; so sind wir auch aufgefordert, die Sakramente rein zu verwalten und in Heiligkeit zu leben (WB 13; 15,5-6; 18,1; 27,1).