ANMERKUNG
Es verhält sich ähnlich, wie eine ganze Reihe von neutestamentlichen Begriffen (z.B. "Erlösung durch sein Blut", "das Wort vom Kreuz" ), die symbolisch von der Rechtfertigung in Christus sprechen.

ANMERKUNG
(a) Die "Wirksamkeit" der Sakramente besteht darin, daß zeichenhaft eine "Verheißung der Wohltat Gottes" nahegebracht wird. Die auf solche Weise vermittelte Verheißund gründet sich in die dazu vorgesehenen Einsetzungsworte, die Worte der Verheißung sind. Sie sprechen uns die Wohltat Gottes zu, zum Glauben berufen zu sein. Diese Verheißung der Berufung und Ewählung, im Sakrament symbolisch dargestelle, muß jedoch stets neu - was das Wesen einer Verheißung ausmacht - im Glauben ergriffen werden. So bekräfitigen die Sakramente das bestehende Bundesverhältnis in Christus und fordern zur Beharrung (WB 15,4-6; 18,1.4) darin auf.

(b) Diese Glaubenshaltung orientiert sich ausschließlich an der Heilszusage Gottes, an seiner Treue, die Garant dafür ist, daß er einlösen wird, was er versprochen hat - sofern wir Glauben bewahren. Deshalb "bewirkt" ein Sakrament etwas: Es versiegelt Gottes Zusage an unserem Gewissen, stärkt uns durch den Zuspruch der Vergebung unserer Schuld, erfüllt uns mit Glaubensmut und Trost angesichts der Liebe Christi, in der wir geborgen sind, und macht uns seine Gegenwart im Heiligen Geist greifbar nahe. Aus diesem Grund werden Taufe und Abendmahl als "Gnadenmittel" bezeichnet.

(c) In sich selbst jedoch ist kein Sakrament heilswirksam; infolgedessen ist sein Empfang auch nicht heilsnotwendig (WB 28,5+A2). Es übereignet das Heil im Sinn einer verbindlichen Zusage Gottes, nicht jedoch Vergebung, Wiedergeburt, ewiges Leben selbst (WB 14,2; 15,1-2). Heil läßt sich nicht durch einen sakramentalen Ritus mechanisch, punktuell während des Empfangs oder gar durch einen priesterlichen Weiheakt zueignen. Es geht nicht um einen starren, unveränderlichen Besitz, der rituell empfangen werden könnte; vielmehr wird der Mensdh (der von Geburt an im Bundesverhältnis mit Gott lebt) (WB 28,4-A2c-e; 29,7+A1) in die wachsende Verantwortung hineingestellt, den sakramental beglaubigten Zuspruch des Heils fest zu ergreifen.

ANMERKUNG
Da die Sakramente zeichenhaft verkündigtes Wort Gottes darstellen, liegt ihre Verwaltung in der Verantwortung jener Presbyter (WB 25,3+A1d; 29,7-A2), die von der Gemeinde zur Wortverkündigung beauftragt sind.