Von der Gemeinschaft der Heiligen

Artikel 26.1

Alle Heiligen, die mit Jesus Christus - ihrem Haupt - vereint sind, durch seinen Geist und im Glauben, haben Gemeinschaft mit ihm sowohl in seinen Gnadengaben als auch in seinem Leiden, seinem Tod in seiner Auferstehung und Herrlichkeit. Da sie miteinander in Liebe verbunden sind, unterstützen sie sich gegenseitig mit ihren natürlichen und geistlichen Gaben und sind verpflichtet, im öffentlichen und privaten Rahmen solche Hilfestellungen zu leisten, die zum gegenseitigen Wohl beitragen; sei es in geistlichen oder natürlichen Belangen.

Artikel 26.2

Die sich als Heilige bekennen, sind verpflichtet, in der Verehrung Gottes und in der Erfüllung jener geistlichen Dienste, die auf ihre gegenseitige Erbauung hinauslaufen, eine heilige Gemeinschaft und brüderlichen Umgang miteinander zu pflegen. Ebenso sind sie verpflichtet, einander in äußeren Dingen entsprechend ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen zu helfen. Wenn Gott Gelegenheit dazu gibt, soll diese Gemeinschaft auf all diejenigen ausgedehnt werden[1], die an allen Orten den Namen des Herrn Jesus anrufen.

Artikel 26.3

Diese Gemeinschaft, die die Heiligen mit Gott haben, verschafft ihnen in keiner Weise einen Anteil am Wesen seiner Gottheit, sie macht auch niemanden Christus ebenbürtig; beides zu behaupten wäre ehrfurchtslos und lästerlich. Ihre Gemeinschaft untereinander als Heilige entzieht oder verletzt auch kein Eigentum oder den Anspruch auf das, was einem jeden Menschen an Gütern und Besitz gehört.