ANMERKUNG
(a) Das Wort "Amt" umschreibt bestimmte Funktionen im Gemeindedienst. Man kann vier geistliche Ämter unterscheiden, die ihrerseits aus zwei Gruppen bestehen, den Presbytern und Diakonen.

(b) Den Presbytern (Ältesten) obliegt die Gemeindeleitung; unabhängig von ihren spezifischen Funktionen soll jeder von ihnen lehrfest sein (WB 24,3-A4; 25,3-A1; 27,4-A1), männlichen Geschlechts, einen heiligen Lebenswandel einschließlich seiner Familie führen und den Gemeindegliedern zur Seelsorge zur Verfügung stehen. Sie sollen von Gott berufen, ordnungsgemäß von der Gemeinde gewählt und in ihren Dienst eingeführt (ordiniert) werden.

(c) Für das Wort "Presbyter" verwendet das neue Testament auch andere Begriffe, wie Aufseher ("Bischof"), Leiter, Vorsteher. Die Heilige Schrift kennt kein den Gemeinden übergeordnetes Bischofsamt (WB 25,6+A1; 31,1-5); dies hat sich von der nachapostolischen Zeit an aus hierarchischen Gründen kirchenrechtlich ausgebildet, wobei der Einfluß der Gemeinden auf das Presbyterium zusehends gebrochen und die Presbyter - in den Priesterstand versetzt - als elitäre Gruppe den bloßen "Laien" gegenübergestellt wurden. Demgegenüber erfolgt die Gemeindeleitung nach dem Neuen Testament kollektiv und nicht hierarchisch. Sie geht unter ständiger Rücksprache mit der Gesamtgemeinde von dem gewählten und abberufbaren Presbyterium (=Ältesten- oder Kirchenrat) aus.

(d) Es können drei Dienstfunktionen (=Ämter) der Presbyter unterschieden werden: (1.) Der Pastor (=Hirte); dieses Amt kann auch mit "Pfarrer" (hauptberuflich) oder "Lektor" (nebenberuflich) bezeichnet werden. Er ist in der öffentlichen Verkündigung, Sakramentsverwaltung und (zumindest teilweise) Lehrvermittlung tätig; dies kann auch einen übergemeindlichen Wirkungsbereich z.B. als Evangelist einschließen. Seine Funktion ist - wie bei allen Presbytern - eine grundsätzlich eingegrenzte; deshalb obliegt ihm nicht die allgemeine Gemeindeleitung. (2.) Der Lehrer; ihm obliegt die Lehrvermittlung in Gemeinde- und (vor allem) Jugendschulung. Ist er gleichzeitig ordinierter Lektor oder Pfarrer, so kann er auch in der öffentlichen, gottesdienstlichen Verkündigung und Sakramentsverwaltung tätig sein. (3.) Der Presbyter in einer allgemein seelsorgerlichen (WB 24,3-A4; 26,2-A1b; 30,1-2) sowie spezifisch organisatorischen Leitungs- und Verwaltungsfunktion.

(e) Entsprechend der Wichtigkeit ihres Dienstes genießen die Presbyter, insbesondere die beiden ersten Ämter besonderen Schutz und Hilfestellung durch die Gemeinde. Dies nicht auf Grund der Person, die ein solches Amt bekleidet, sondern auf Grund der göttlichen Autorität, die hinter der Wortverkündigung und Lehrvermittlung steht.

(f) Der Diakon, als viertes geistliches Amt, ist vor allem für soziale Hilfeleistungen an Gemeindegliedern zuständig und kann zu (missionarischen) Diensten beauftragt werden, die der öffentlich-gottesdienstlichen Verkündigung untergeordnet sind. Als Mitglied des Presbyteriums (KIrchenrates) soll er männlichen Geschlechts sein und dieselben geistlichen Voraussetzungen erfüllen, wie die Presbyter (WB 25,3-A1b). Weibliche Diakone unterstehen, wie auch die übrigen nebenberuflichen Mitarbeiter einer Gemeinde, der Leitung des Presbyteriums.

(g) Ein geistliches Amt setzt eine besondere natürliche Befähigung und göttliche Berufung voraus, die in der Regel (WB 10,1-A1c; 25,3-A1h) von der Gemeinde erkannt und öffentlich durch eine Ordination bestätigt wird. Diese besondere Berufung und Ordination ist jedoch nicht identisch mit dem "allgemeinen Priestertum", das die gesamte geheiligte, priesterliche Gemeinde unter dem freien Zugang zur Gnade (ohne menschliche Vermittlung) zur Dienstbereitschaft und Hingabe an Gott aufruft. Der "Amtsbegriff" schützt die Gemeinde vor der Willkür selbsternannter Prediger und rüstet den Amtsträger mit der nötigen Autorität und Legitimation für seinen Dienst aus. In dieser Stellung trägt er auch besondere Verantwortung vor Gott. Eine Unterscheidung von "geistlichem" (Pfarrer) und "weltlichem Amt" (übrige Presbyter) ist zu vermeiden, denn das führt allzuleicht zu einer hierarchischen, auf Einzelpersonen ausgerichteten Abhängigkeit und lähmt das Verantwortungsbewußtsein und die Mitarbeit der Gemeindeglieder.

(h) In Zeiten kirchlichen Niedergangs, eines fehlenden Verantwortungsbewußtseins für den örtlichen, heimatbezogenen oder weltweiten Missionsauftrag, kann Gott die Berufung zum Verkündigungsdienst auch außerhalb der vorgegebenen Ordnung aussprechen. Ist dies der Fall, so kommt sie einem Gericht über vorfindliche christliche Gemeinden bzw. Kirchen gleich. Das Hugenotten-Bekenntnis von 1559 sagt dazu: "Wir glauben, daß niemand sich aus eigener Autorität zur Gemeindeleitung eindrängen darf, sondern daß dies durch Wahl geschehen muß, soweit es möglich ist und Gott es zuläßt. Diese Ausnahme fügen wir ausdrücklich hinzu, weil es manchmal - ja selbst zu unserer Zeit - nötig gewesen ist, wo der Zustand der Kirche gestört war, daß Gott Leute auf außerordentliche Weise erweckt hat, um die Kirche, die in Verfall und Verwüstung darniederlag, wiederherzustellen. Aber wie dem auch sei, wir glauben, daß man sich immer an diese Regel halten müsse, daß alle Pastoren, Vorsteher und Diakone ein Zeugnis haben, zu ihrem Amt berufen zu sein (Artikel 31)."

ANMERKUNG
(a) Die Teilkirchen oder einzelnen Gemeinden tragen vor Gott die Verantwortung, sich fortlaufend durch die Verkündigung von Gesetz und Evangelium rein zu erhalten und - wenn nötig - durch einen Reformationsprozeß geistlich und organisatorisch zu erneuern.

(b) Eine christliche Kirche soll stets bemüht sein, folgende vier Kennzeichen zu verwirklichen: (1.) die reine, unverfälschte Lehre des Evangeliums; (2.) die stiftungsgemäße Sakramentsverwaltung (WB 27,3+A1), die den Gnadenbund der Gläubigen (WB 10,1-2; 14,1-2; 15,2-3) und ihrer Kinder bekräftigt; (3.) die Kirchenzucht (WB 30,1-4) zum Schutz vor sittlicher Entartung und lehrmäßigem Verfall; (4.) die missionarische Verantwortung (WB 10,1-A1; 26,2-A1b) des einzelnen, der Kirchengemeinde und synodalen Gesamtkirche. Siehe dazu auch Artikel 29 des Niederländischen Glaubensbekenntnisses von 1559.

ANMERKUNG
(a) Unter dem Antichristen versteht die Heilige Schrift eine Vielzahl von Personen, die unter Vortäuschung christlicher Frömmigkeit im Namen Gottes und seiner Kirche auftreten und das Evangelium durch Irrlehre (WB 24,3-A4b-c; 26,2-A1b) verfälschen. Deshalb urteilt der Apostel Johannes: "Sie sind von uns ausgegangen, aber sie waren nicht von uns."

(b) In diesem Sinn sahen die Reformatoren im Papsttum die Ausprägung jenes kommenden Antichristen (typologisch gesehen: jenes immer wieder auftretenden "Menschen der Bosheit", mit dem die Kirche seit der Himmelfahrt bis zur Wiederkunft Christi im endzeitlichen Kampf liegt), der sich nach den Worten des Apostels Paulus in den Tempel Gottes setzen, das ist die Kirche des Neuen Bundes, und statt göttlicher Vollmacht (WB 25,3; 30,1-4; HK 83-85) einen selbst angemaßten, geistlichen und gesellschaftspolitischen Herrschaftsanspruch entfalten wird: "Laßt euch von niemandem verführen, in keinerlei Weise; denn zuvor muß der Abfall kommen und der Mensch der Bosheit offenbar werden, der Sohn des Verderbens. Er ist der Widersacher, der sich erhebt über alles, was Gott oder Gottesdienst heißt, (WB 21,1-5) so daß er sich in den Tempel Gottes setzt und vorgibt, er sei Gott."

(c) Dieses Urteil der Reformatoren hat nichts an biblischer Begründung und Aktualität verloren. Es verschärft sich vielmehr durch die ökumenisch-synkretistische Annäherung (ehemaliger)(WB 25,4-5; 31,4-5; 10,4) Reformationskirchen mit der Papstkirche und heidnischen Religionsgemeinschaften und durch den damit verbundenen weltweiten ideologisch-gesellschaftspolitischen Einfluß. Solche ökumenischen Eigungsversuche verkennen im übrigen den Umstand, daß sich die dogmengeschichtliche Entwicklung innerhalb der römisch-katholischen Kirche im Blick auf ihre "unfehlbaren" Lehrsätze und das päpstlich-hierarchische Kirchenrecht bedenklich antichristlich und diktatorisch zuspitzt.