Von Ehe und Scheidung

Artikel 24.1

Die Ehe soll jeweils einen Mann und eine Frau aneinander binden; weder ist es irgendeinem Mann erlaubt, mehr als eine Frau, noch irgendeiner Frau, mehr als einen Mann zur gleichen Zeit zu haben.

Artikel 24.2

Die Ehe ist zur gegenseitigen Hilfe[1] von Mann und Frau bestimmt, zur Vermehrung der Menschheit durch eine rechtmäßig eheliche und der Kirche durch eine heilige Nachkommenschaft und zur Vermeidung von Unreinheit[2].

Artikel 24.3

Jedem Menschen ist es erlaubt[1] zu heiraten, wenn er zurechnungsfähig seine Einwilligung geben kann - jedoch ist es Pflicht der Christen, allein im Herrn zu heiraten. Deswegen sollen diejenigen, die den wahren reformierten[2] Glauben kennen, keine Ehe mit Ungläubigen, Anhängern° des Papsttums[3] oder anderen, die durch den Bruch des 1. und 2. Gebotes dem Götzendienst verfallen sind, eingehen. Ebenfalls sollen sich die Gottesfürchtigen nicht mit solchen ehelich verbinden, die, ganz anders eingestellt, offenkundig gottlos leben oder verwerfliche Irrlehren[4] vertreten.

Artikel 24.4

Ehen sollen nicht zwischen den Graden von Blutsverwandschaft oder Schwägerschaft, die im Worte verboten sind, geschlossen werden. Es kann eine solche blutschänderische Heirat weder durch irgendein Gesetz eines Menschen noch durch Übereinkunft der Partner je rechtmäßig gemacht werden, sodaß solche Personen als Mann und Frau zusammenleben dürften. [Weder darf der Mann jemanden aus der Blutsverwandtschaft seiner Frau in näherem Grad heiraten, als er das bei seiner eigenen[1] dürfte, noch die Frau jemanden aus der Verwandtschaft ihres Ehemannes näher als bei ihrer eigenen.]

Artikel 24.5

Nach dem Verlöbnis begangener Ehebruch oder Unzucht (WB 24,2+A2b-c), die vor der Heirat aufgedeckt werden, geben dem unschuldigen Teil rechtmäßigen Grund, das Verlöbnis zu lösen. Im Fall von Ehebruch nach der Heirat ist es dem unschuldigen Teil erlaubt[1], eine Scheidung zu erwirken und nach der Scheidung einen anderen zu heiraten, als ob der schuldige Teil tot wäre.

Artikel 24.6

Obwohl der Mensch in seiner Verdorbenheit durchaus fähig ist, sich Gründe dafür auszudenken, um diejenigen unrechtmäßig auseinanderzubringen, die Gott miteinander in der Ehe verbunden hat, gibt es doch keinen ausreichenden Grund für die Auflösung des Ehebundes als Ehebruch oder ein derart mutwilliges Verlassen, das nicht einmal die Kirche oder die staatlichen Behörden verhindern können. Ist diese Voraussetzung gegeben, dann soll auf jeden Fall eine öffentliche und ordnungsgemäße Verfahrensweise eingehalten werden, damit die davon betroffenen Personen nicht ihrem eigenen Willen und dem freien Ermessen in ihrer eigenen Sache überlassen bleiben.