Der an das Wort Gottes gebundene Ehemann ist aufgrund der Schöpfungsordnung mit dem Führungsauftrag über Ehefrau und Kinder betraut. Ihm obliegt auch die Hauptverantwortung der geistlichen Leitung der Familie, insbesondere die Glaubensschulung der Kinder, damit sie im Glauben wachsen und ihrem Gott nicht absagen. Die Ehefrau ist Gott und ihrem Mann in der Betreuung und Erziehung der Kinder verantwortlich; dieser persönliche und seinem Wesen nach nicht übertragbare Betreuungsauftrag hat Vorrang vor allen anderen Tätigkeiten, seien sie materieller (z.B. Berufsausübung) oder geistlicher Art (z.B. Gemeindeaktivitäten).
(a) Die Ehe ist der schöpfungsbedingte Rahmen, den Gott für den sexuellen Umgang zwischen Mann und Frau bestimmt hat. Die Schrift betont, daß außereheliche Beziehungen das Gericht Gottes nach sich ziehen; deshalb soll jeder, der seine Geschlechtskraft entfalten will, seinen "eigenen" Ehepartner haben. Damit wird die Ehe als Ort des geschlechtlichen Vollzugs nicht im Gegensatz zur Ehelosigkeit für "minderwertig" erklärt, denn das Wort Gottes stuft die eheliche Liebe durchaus positiv ein und setzt sie sogar zur Pflicht. Ihrem Wesen nach ist Sexualität nicht egozentrisch nur zur eigenen Triebbefriedigung gedacht, sondern dient zur Vertiefung der Liebesbeziehung und Bereicherung beider, des Mannes und der Frau. In dieser Haltung der Liebe führt sie durch die Zeugung von Kindern zur Teilnahme am Schöpfungsakt Gottes. Deshalb stellt es eine Pervertierung der Schöpfungsabsicht Gottes dar, wenn sie in einer anderen Haltung oder außerhalb der Ehe vollzogen wird.
(b) So sehr die Sexualität ihrem Wesen nach gute Schöpfung Gottes ist (denn nicht ihr Gebrauch, sondern der Mißbrauch ist sündhaft) - so wenig liegt ihr eine Notwendigkeit zugrunde, überhaupt zur Entfaltung gelangen zu müssen (WB 22,7). Die Entwicklung und Reife einer Persönlichkeit, gesellschaftliche Zielsetzungen und die Lebensqualität hängen nicht vom sexuellen Erleben bzw. Ehestand ab; vielmehr von der unbeirrbaren Treue zu Jesus Christus und seinem Wort. Deshalb fordert die Heilige Schrift auch von unverheirateten Männern und Frauen (Jungfrauen, Witwen) geschlechtliche Enthaltung.
(c) Die Begriffe "Unzucht", "Hurerei" und "Ehebruch" fallen in der Heiligen Schrift unter dasselbe Urteil (HK 92; WB 13,; 19,6): jede sexuelle Betätigung außerhalb der Ehe stellt eine Antastung der Heiligkeit Gottes und den Bruch des 7. Gebotes dar; wobei der Herr nicht nur die Tat, sondern auch das gedankliche Spiel in dieses Urteil einbezieht.
(a) Sowohl die Führung einer Ehe als auch die Bewältigung der Ehelosigkeit entspringen der Gnade Gottes. Beide Lebensformen stellen ein Geschenk Gottes dar, das Gott zur freien Wahl anbietet, ohne eines der beiden als "mehr oder weniger geistlich" zu werten. Deshalb sind die Amtsträger einer Gemeinde nicht an die Ehelosigkeit (Zölibat) (WB 22,7) gebunden. Der Verzicht auf Ehe kann nicht kirchenrechtlich vorgeschrieben werden, sondern muß freiwillig erfolgen; von "Freiwilligkeit" kann man jedoch nur dann sprechen, wenn der Weg zu einer Eheschließung jederzeit offen steht. Während der Apostel Paulus in seiner Situation (im Gegensatz zu Petrus, der verheiratet war) die Ehelosigkeit vorzog, ging er in seinen Pastoralbriefen wie selbstverständlich davon aus, daß die Presbyter und Diakone (WB 25,3-A1) verheiratet sind.
(b) Die Wahl eines Ehepartners liegt zwar im Ermessen des einzelnen; wohl aber soll sie in der Bitte an Gott um besondere Führung, Befähigung zur Ehe und Bewahrung vor einer falschen Bindung erfolgen.Das Wort "reformiert" bezieht sich auf die mittelalterlich-scholastische Theologie (wie sich auch heute noch in den offiziellen Lehraussagen der röm.-kath. Kirche vertreten wird), die nach dem Urteil der Heiligen Schrift einem Reformationsprozeß unterworfen wurde. Im Anbruch der Reformation wurde "reformiert" in diesem Sinn verstanden - und nicht innerprotestantisch-konfessionell; demnach steht es synonym zu "reformatorisch".
(b) Wahrer Glaube ist allein lehrhaft nicht zu fassen. Er schließt sowohl die apostolische Lehrverbindlichkeit, die persönliche Aneignung des Heils (HK 21; WB 10.1; 14,2; 15,2;) als auch die Tat (der Nächstenliebe und Mission) (WB 3,3-A1f; 10,1-A1; 16,2; 26,2) mit ein. "Bekenntnistreue" stellt deshalb nur einen Teilaspekt des Glaubens dar und muß im Einklang mit den anderen stehen.
(c) Die Gemeinde ist zum öffentlichen Urteil über Irrlehre (Häresie) verpflichtet, doch ist darin auch Vorsicht geboten, da nicht jeder Irrtum dasselbe Gewicht hat. Gemeindeglieder, die in einzelnen Lehrstücken mangelnde Einsicht aufweisen, sollen deshalb in christlicher Toleranz getragen und zur Schrift geführt werden. Für die Diener des Wortes ist im Rahmen ihres Amtes und der Lehrverantwortung, die sie tragen, diese Art der Toleranz nicht möglich.
(b) Der eingeklammerte Teil des Westminster Bekenntnisses zieht einen verschärften Schluß aus den Bestimmungen der Heiligen Schrift, wohl zum Schutz vor Inzucht und Erotisierung unter Blutsverwandten; dieser Schluß erfolgt jedoch ohne ausdrücklichen Schriftbeleg indirekt (WB 1,6-7) und kann vertreten, aber nicht absolut gesetzt werden.
(b) Im weiteren ist zu bedenken, daß beide Teile Schuld auf sich geladen haben könnten und deshalb beide zur Sündenerkenntnis und Vergebung in Christus geführt werden müssen. Doch sollte auch die Hauptursache einer vorlaufenden Ehezerrüttung beim betrogenen Teil liegen, so wiegt doch der Vollzug des Ehebruchs schwerer; denn der Ehebrecher stellt sich in bewußten Widerspruch zum 7. Gebot (HK 92), gibt seine Ehe ohne Aussöhnung preis, schändet seinen Leib, entehrt die Gemeinde Gottes und zieht sich das Gericht Gottes zu.
"Anhänger des Papsttums" (und damit Vertreter römisch-katholischer Lehraussagen) werden hier, wie auch im Heidelberger Katechismus (HK 80), aufgrund des Bruchs der ersten beiden Gebote (HK 92), den sie bewußt oder unbewußt vollziehen, als Menschen beschrieben, die sich in den Götzendienst verirrt haben.
(a) Die Gemeinde Jesu hat den Auftrag zur Reinerhaltung (WB 26,2-A1b; 30,3+A1) biblischer Lehraussagen empfangen. Zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung einer Gemeinde bzw. Kirche ist es wichtig, daß Spaltungen vermieden und lehrmäßige Einheit mit Sorgfalt gesucht werden. Dazu dienen die Bekenntnisschriften, die dem Auslegungsspielraum in der Verkündigung des Evangeliums verbindliche Grenzen setzen. Besondere Verantwortung tragen die von Gott berufenen Presbyter; sie sind je nach ihren Dienstfunktionen (WB 25,3-A1) dazu erwählt, die Gemeinde seelsorgerlich oder durch die Predigt, Sakramentsverwaltung (WB 27,4-A1) und Lehrvermittlung im Glauben anzuleiten, zu festigen und vor Irrwegen zu bewahren.
(a) Das Neue Testament greift das Verbot der Eheschließung unter Blutsverwandten nach den Bestimmungen des Alten Testaments unverändert auf. Im Gegensatz zum Neuen Testament gab es im Alten aus erbrechtlichen Gründen die Schwagerehe. Die Erlaubnis, nach dem Tod der Ehefrau deren Schwester zu heiraten, wird jedoch im Neuen Testament nicht ausdrücklich aufgehoben.
(a) Vor allem Anrecht auf Scheidung ist der geschädigte Eheteil zu einer Haltung der Leidensbereitschaft und Aussöhnung aufgerufen. Ein Christ ist zur Vergebung verpflichtet - auch wenn es sich um Ehebruch handelt.