(b) Die Schrift weist dem Krieg an sich (im Sinn des Militarismus) keinen Wert zu, vielmehr dem Frieden. Sie kennt jedoch auch keinen "politischen Pazifismus" unter Berufung auf die Bergpredigt; denn das Friedensgebot Christi können nur jene erfüllen, die in Christus mit Gott versöhnt sind. Durch die Sündhaftigkeit des Menschen ist es nicht möglich, daß ein politisches Friedensreich (WB 32,2-A1b) auf dieser Erde entsteht. Solange die Heilsgeschichte nicht abgeschlossen ist, kann Friede nur bewaffnet, unter "Schwertgewalt der Obrigkeit" aufrecht erhalten werden.
(c) Die Entscheidung über Krieg oder Frieden liegt nicht in letzter Instanz beim Menschen, sondern im Urteil Gottes. Spricht er Gericht, so erweist sich der Krieg als ein Instrument der vergeltenden Gerechtigkeit an Völkern, die Gottes Ehre zerstört oder mißbraucht haben.
(d) Befinden sich in einer Gesellschaft eine - wenn auch kleine - jedoch lebendige Kirche oder Gemeinde der Gläubigen, die Liebe und Frieden auslebt, so kann sie wie eine Insel der Bewahrung wirken und Gottes Barmherzigkeit erbitten.
(a) Der eingeklammerte Teil dieses Artikels (wie auch WB 31,2) wurzelt im geschichtlichen Zueinander von Kirche und Staat der Reformationszeit. Durch den Umstand, daß heute von keiner "christlichen Obrigkeit" mehr gesprochen werden kann und die Trennung von Kirche und Staat faktisch vollzogen ist, können staatliche Behörden kein Recht zur Einflußnahme in kirchliche Angelegenheiten geltend machen.
(b) Der Staat besitzt die "Schwertgewalt" des Gesetzes, nicht jedoch die Gewalt über den Glauben seiner Staatsbürger. Deshalb trägt der Staat eine doppelte Verantwortung: Einerseits ist er verpflichtet, seine Bürger unabhängig davon, ob sie dem Evangelium Glauben schenken oder nicht, durch die öffentliche Rechtsordnung zu schützen. Andererseits ist er verpflichtet, die Verkündigung des Evangeliums zu ermöglichen, indem er die kirchlichen Organisationsstrukturen rechtlich sichert, sodaß die Kirche ihren göttlichen Auftrag wahrnehmen, sich selbst verwalten und frei entfalten kann.
Die Grenze der Gehorsamspflicht des Christen gegenüber dem Staat liegt dort, wo Handlungen verlangt oder ideologische Überzeugungen aufgenötigt werden, die dem Wort Christi widersprechen und das gute Gewissen vor Gott belasten.