Von rechtmäßigen Eiden und Gelübden

Artikel 22.1

Ein rechtmäßiger Eid ist ein Teil der Gottesverehrung, bei dem der Betreffende aufgrund eines berechtigten Anlasses öffentlich schwört. Auf diese Weise wird Gott zum Zeugen dafür aufgerufen, was er aussagt oder bestätigt, und zum Richter darüber, ob die Wahrheit oder Unwahrheit durch den Schwur bekräftigt wird.

Artikel 22.2

Der Name Gottes allein ist es, bei dem Menschen mit heiliger Ehrfurcht schwören sollen. Deswegen ist unnötiges und übereiltes Schwören bei diesem herrlichen und furchtbaren Namen - oder überhaupt Schwören bei jedem anderen Ding - Sünde und verabscheuenswert. Doch weil unter dem Neuen ebenso wie unter dem Alten Testament durch das Wort Gottes ein Eid in wichtigen Angelegenheiten gerechtfertigt ist, sollte er auch geleistet werden, wenn er vom Staat verlangt wird.

Artikel 22.3

Jeder, der einen Eid leistet, ist verpflichtet zu bedenken, wie schwerwiegend diese öffentliche Handlung ist und dabei nichts zu bekräftigen als das, von dessen Wahrheit er völlig überzeugt ist. Auch soll sich niemand durch einen Eid an irgend etwas binden, das nicht gut oder gerecht wäre; vielmehr muß er überzeugt sein, daß es gut und gerecht ist. Dabei muß er auch die Fähigkeit und Entschlossenheit besitzen, es zu erfüllen. Doch ist es Sünde, dem Staat in einer guten und gerechten Angelegenheit einen Eid zu verweigern.

Artikel 22.4

Ein Eid sollte geleistet werden im einfachen und allgemeinen Sinn der Worte, ohne Zweideutigkeit oder inneren Vorbehalt. Er kann nicht zur Sünde verpflichten; wird er aber geleistet, ohne auf irgendeine Weise an Sünde zu binden, so verpflichtet er den Menschen, ihn auch dann zu erfüllen, wenn er zum eigenen Nachteil führt. Er darf auch dann nicht verletzt werden, wenn er solchen geleistet worden ist, die den Glauben verfälschen oder verwerfen.

Artikel 22.5

Ein Gelübde besitzt dieselbe Natur wie ein Zusageeid und sollte mit der gleichen gottesfürchtigen Sorgfalt geleistet und mit der gleichen Treue erfüllt werden.

Artikel 22.6

Es darf nicht gegenüber irgendeinem Geschöpf abgelegt werden, sondern gegenüber Gott allein. Damit er es annehmen kann, soll es freiwillig, aus Glauben und einer Gewissensverpflichtung heraus abgelegt werden, aus Dank für empfangene Barmherzigkeit oder um das zu erlangen, was wir wünschen. Auf diese Weise verpflichten wir uns ernsthafter zur Übernahme nötiger Dienste oder zu anderen Dingen, sofern und solange sie die Begründung für das Gelübde passend zum Ausdruck bringen.

Artikel 22.7

Niemand darf etwas zu tun geloben, das im Wort Gottes verboten ist oder was irgendeinen darin gebotenen Dienst verhindern würde, oder was nicht in eigener Macht steht und für dessen Erfüllung der Betreffende keine Verheißung oder Befähigung von Gott besitzt. In jeder Hinsicht sind römisch-katholische Mönchsgelübde, zu fortwährender Ehelosigkeit (Zölibat)*, erklärter Armut und zum Ordensgehorsam so weit davon entfernt, Grade "höherer Vollkommenheit" zu sein, daß sie abergläubische und sündhafte Schlingen sind, in denen sich kein Christ verstricken sollte.