Von dem Gottesdienst und dem Tag des Herrn

Artikel 21.1

Die natürliche Offenbarung (WB 1,1) zeigt, daß es einen Gott gibt, der über alles absolute Gewalt besitzt und herrscht, der gut ist und jedem Menschen seine Güte (WB 2,1) erweist; deshalb sollen wir ihn auch fürchten, lieben, loben, anrufen, ihm vertrauen und dienen - und zwar von ganzem Herzen, von ganzer Seele und mit allen Kräften. Doch wie der wahre Gott in der Weise verehrt werden soll, daß er es auch annehmen kann, ist von ihm selbst bestimmt worden und so an seinen eigenen, geoffenbarten Willen gebunden, daß er nicht nach den Einbildungen und Einfällen von Menschen oder nach den Eingebungen Satans verehrt werden kann, auch nicht unter irgendwelchen Formen einer sichtbaren Darstellung Gottes (WB 21,2-A1; 29,6.7-A2) oder auf eine sonstige, nicht in der Heiligen Schrift vorgeschriebene Weise.

Artikel 21.2

Religiöse Verehrung gebührt Gott, dem Vater, Sohn und Heiligen Geist; und ihm allein: nicht Engeln, Heiligen[1] oder irgendeiner anderen Kreatur. Diese kann seit dem Sündenfall nicht ohne einen Mittler oder durch die Vermittlung eines anderen erfolgen - als allein durch Christus.

Artikel 21.3

Gebet, verbunden mit Danksagung, gilt vor Gott als ausdrückliche Pflicht und wird im Rahmen der Gottesverehrung von allen Menschen gefordert. Damit er es annehmen kann, soll es im Namen des Sohnes durch den Beistand des Geistes in Übereinstimmung mit seinem Willen geschehen, mit Verstand, Ehrerbietung, Demut, Eifer, Glauben, Liebe und Ausdauer und, wenn mit hörbaren Worten, in einer bekannten Sprache[1].

Artikel 21.4

Gebetet soll werden für rechtmäßige Dinge und für alle Menschen, die jetzt leben oder künftig leben werden; nicht aber für die Toten[1], auch nicht für die, von denen man wissen mag, daß sie die Sünde zum Tode begangen haben.

Artikel 21.5

Ein rechter öffentlicher Gottesdienst besteht unter anderem (WB 21,6) aus: dem Lesen der Schrift mit Gottesfurcht; der gesunden Wortverkündigung und dem gewissenhaften Hören des Wortes im Gehorsam gegen Gott mit Verstand, Glauben und Ehrerbietung; aus dem Singen von Psalmen, (Lobgesängen und geistlichen Liedern,)* das von Herzen kommt; ebenfalls aus der rechten Verwaltung und dem würdigen Empfang der von Christus eingesetzten Sakramente. Zu besonderen Anlässen und verschiedenen Zeiten gehören auch Eide, Gelübde, öffentliches Fasten und Dankfeste dazu, die in einer heiligen und gottesfürchtigen Weise abgehalten werden sollen.

Artikel 21.6

Unter dem Evangelium ist weder das Gebet noch irgend etwas anderes im Rahmen der Gottesverehrung an irgendeinen Ort gebunden - an dem es vollzogen oder auf den es bezogen wird -, noch wird es dadurch annehmbarer für Gott. Vielmehr soll Gott überall "im Geist und in der Wahrheit" angebetet werden; sowohl täglich im privaten Familienkreis und von einem jeden gesondert für sich, als auch umso ernsthafter in den öffentlichen Versammlungen, welche nicht sorglos oder mutwillig mißachtet oder verlassen (HK 54-55; 103; WB 26,1-3) werden sollen, da ja Gott durch sein Wort bzw. seine Vorsehung uns dazu aufruft.

Artikel 21.7

Wie es in der Schöpfung° begründet liegt, so hat Gott in seinem Wort einen der sieben Wochentage zum Ruhetag bestimmt, der für ihn heilig gehalten werden soll. Dies ist ein ausdrückliches, sittliches und dauerhaftes Gebot, das alle Menschen zu allen Zeiten bindet[1]. Dieser Ruhetag war von Anbeginn der Welt bis zur Auferstehung Christi der letzte Tag der Woche; nach der Auferstehung Christi ist er auf den ersten Tag der Woche verlegt worden; er wird in der Schrift[2] der Tag des Herrn genannt und soll als der christliche Feiertag bis ans Ende der Welt gehalten werden.

Artikel 21.8

Dieser Ruhetag wird dann dem Herrn heilig gehalten (HK 92; WB 13,1), wenn die Menschen, nachdem sie sich zunächst innerlich entsprechend vorbereitet und ihre alltäglichen Angelegenheiten geordnet haben, nicht nur den ganzen Tag eine heilige Ruhe von ihren eigenen Werken, Worten und Gedanken, von ihren weltlichen Beschäftigungen und Vergnügungen bewahren, sondern auch die ganze Zeit im öffentlichen und privaten Rahmen der Verehrung Gottes widmen oder in dieser Haltung mit Pflichten beschäftigt sind, die sich zwangsläufig oder durch soziale Dienste ergeben.